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	<title>Hochzeitskleid.info &#187; Recht — Hochzeitskleid.info</title>
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	<description>Hochzeitskleider, Brautkleider und Hochzeit</description>
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		<title>Die Sache mit dem Namen</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 11:11:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Judith Schomaker</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Welchen Namen das Brautpaar nach der Eheschließung tragen möchte ist von vielen Faktoren abhängig, nicht zuletzt vom deutschen Recht. Ob nun die Frau traditionell den Nachnamen ihres Angetrauten annimmt oder aber ihren eigenen Namen behält, vielleicht sogar einen Doppelnamen als neuen Familiennamen trägt entscheidet das Brautpaar – natürlich im Hinblick auf die gängigen Gesetze. Dabei ist auch der Nachname des späteren Nachwuchses von dieser Entscheidung abhängig – es gilt also, mit Bedacht auszuwählen. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.<span id="more-394"></span></p>
<p>Der Paragraph 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger zuständig und regelt, wie sich der Nachname von Ehepaaren und ihren Nachkommen zusammensetzen lässt. Als Ehename gilt entweder der geführte Name von Mann oder Frau oder deren Geburtsname, ein gemeinsamer Nachname ist nicht verpflichtend. Welchen Nachnamen die Eheleute nach der Eheschließung tragen möchten, muss vor dem Standesbeamten erklärt werden. Auch Doppelnamen sind zulässig, allerdings kann nur derjenige Partner, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird seinen geführten Nachnamen dem Ehenamen anfügen oder voranstellen. Für die Kinder dieser Konstellation gilt jedoch, dass kein Doppelname als Geburtsname zulässig ist – sie tragen den Ehenamen. </p>
<p><strong>Beispiel für einen gemeinsamen Ehenamen</strong><br />
Heißt der Ehemann X und die Ehefrau Y, so kann der gemeinsame Ehename entweder ganz traditionell nach dem Ehemann X geführt oder der Geburtsname der Frau, also Y als Ehename geführt werden. Die Kinder dieser Ehe tragen den Nachnamen der Eltern.</p>
<p><strong>Beispiel für unterschiedliche Ehenamen</strong><br />
Heißt der Ehemann X und die Ehefrau Y, so können beide ihren bisherigen Geburtsnamen als Ehenamen weiterführen. Die Frau heißt also nach der Ehe immer noch Y und der Mann X. Die Kinder aus dieser Ehe können dann entweder den Namen X oder Y führen, allerdings kann nicht für das eine Kind der Nachname X und für das andere Kind Y gewählt werden.</p>
<p><strong>Beispiel für Doppelnamen in der Ehe</strong><br />
Es ist nicht möglich, dass Mann und Frau einen Doppelnamen als Nachnamen führen. Trägt der Mann den Nachnamen X und die Frau den Nachnamen Y, so kann sich das Paar zwischen zwei Konstellationen entscheiden. Der Mann heißt weiterhin X und die Frau XY oder YX oder die Frau heißt weiterhin X und der Mann stellt seinen Namen vor oder nach, heißt nach der Eheschließung demnach YX oder XY. Die Kinder aus der Ehe dürfen keinen Doppelnamen als Geburtsnamen tragen den Nachnamen des Elternteils, der den einfachen Namen als Ehenamen führt. </p>
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		<title>Die kirchliche Hochzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 10:33:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Judith Schomaker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hochzeitswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeit in weiß]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitsformalitäten]]></category>
		<category><![CDATA[kirchliche Hochzeit]]></category>
		<category><![CDATA[kirchliche Trauung]]></category>
		<category><![CDATA[Papiere für die Hochzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer neben der standesamtlichen Trauung eine romantische, kirchliche Hochzeit mit Kutsche und Co. plant, der kann sich nicht nur einmal im Leben als Prinz oder Prinzessin fühlen, sondern sieht sich auch jeder Menge Formalitäten gegenüber. Die Feier muss organisiert werden, das Hochzeitsessen verkostet, die Blumen bestellt und nicht zuletzt eine ganze Reihe an bürokratischer Arbeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer neben der standesamtlichen Trauung eine romantische, kirchliche Hochzeit mit Kutsche und Co. plant, der kann sich nicht nur einmal im Leben als Prinz oder Prinzessin fühlen, sondern sieht sich auch jeder Menge Formalitäten gegenüber. Die Feier muss organisiert werden, das Hochzeitsessen verkostet, die Blumen bestellt und nicht zuletzt eine ganze Reihe an bürokratischer Arbeit und Amtsgängen geleistet werden, um den schönsten Tag im Leben so richtig zelebrieren zu können. <span id="more-312"></span></p>
<p>Zur Hochzeit gehören dabei auch einige Fomalitäten, gerade wenn es um den religiösen Segen des Brautpaares geht. Wie sieht es zum Beispiel mit den Trauzeugen aus und was ist, wenn an einem anderen Ort, außerhalb er eigenen Kirchengemeinde geheiratet werden soll?</p>
<p>Generell ist es nur einmal im Leben möglich, in „Weiß“ zu heiraten, denn unter christlicher Perspektive ist die Ehe nun mal ein Leben lang gültig. Einige Ausnahmen bestätigen die Regel, so ist eine zweimalige kirchliche Hochzeit unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Für diese Sonderfälle sollte man sich jedoch vertrauensvoll an den Gemeinpfarrer wenden, der über die religiösen Sonderfälle in kompetenter Weise aufklärt. </p>
<p>Man könnte denken, dass die Kirche mit weniger Formalitäten auskäme, als die hiesigen Standesämter, doch auch sie verlangen eine ganze Reihe an Papierkram, bevor es zu Gottes Segen kommen kann. So sind für die kirchliche Hochzeit der Taufschein, Personalausweis, Firmungszeugnis und die entsprechende Bescheinigung über die standesamtliche Trauung beizubringen. Sollte die standesamtliche Hochzeit bereits vollzogen sein, so ist anstatt der Anmeldebescheinigung zu dieser der entsprechende Stammbaum, bzw. die Hochzeitsurkunden einzureichen. Für alle, die nicht in ihrer Heimatgemeinde kirchlich heiraten möchten ist zudem eine Erlaubnis des Gemeindepfarrers für die Eheschließung außerhalb der Gemeinde nötig. </p>
<p>Bei der Trauung unterschiedlicher Religionen, ist der Ehemann beispielsweise katholisch, die Ehefrau jedoch evangelisch, so verlangt die Kirche zusätzlich noch ein Dispens. In Punkto Trauzeugen ist die evangelische Kirche jedoch ein wenig freizügiger als die katholische. Hier kann das Brautpaar frei entscheiden, ob sie von der Formalität der Trauzeugen gebrauch machen möchten oder eben nicht. Bei den Katholiken hingegen ist die Anwesenheit von zwei Trauzeugen, die zudem der christlichen Kirche zugehörig sein müssen formal, das Paar kann also nicht selber entscheiden, ob sie diesem Brauch folgen oder nicht. </p>
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		<title>Ehe und Finanzen</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 10:09:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Judith Schomaker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eheschließung Folgen]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuervorteil Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Hochzeit bedeutet für ein frisch vermähltes Paar Glück pur! Ein Bund fürs Leben mit ewiger Liebe und Treue. Vater Staat hingegen sieht die Ehe eher als Wirtschaftsunternehmen, für ihn spielt die Liebe keine Rolle – nur die Liebe zum lieben Geld! Welche unromantischen Folgen eine Eheschließung nach sich zieht und was es bei Ehevertrag, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Hochzeit bedeutet für ein frisch vermähltes Paar Glück pur! Ein Bund fürs Leben mit ewiger Liebe und Treue. Vater Staat hingegen sieht die Ehe eher als Wirtschaftsunternehmen, für ihn spielt die Liebe keine Rolle – nur die Liebe zum lieben Geld! Welche unromantischen Folgen eine Eheschließung nach sich zieht und was es bei Ehevertrag, Gütertrennung und Co. zu bedenken gibt, lesen junge Paare hier!<span id="more-207"></span></p>
<p><strong>Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft</strong></p>
<p>Schließen Ehepaare vor der Eheschließung keinen notariell beurkundeten Ehevertrag ab, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen von Mann und Frau getrennt bleibt und auch für die Schulden des anderen nicht gehaftet werden muss. Es sei denn, diese wurden gemeinsam aufgenommen. Zum Zugewinn zählen alle Gewinne, die von jedem Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet wurden. Kommt es zur Scheidung, muss derjenigen, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte hiervon abgeben.<br />
Durch einen Ehevertrag können eigene „Spielregeln“ für die Ehe festgelegt werden – sofern diese nicht sittenwidrig sind – und darüber hinaus nicht nur den Güterstand regeln, sondern auch über eventuell zu zahlende Unterhaltsansprüche im Falle einer Scheidung oder die Versorgung der Ehegatten im Alter festlegen.</p>
<p><strong>Steuer </strong></p>
<p>Oftmals werden die steuerlichen Vorteile einer Heirat maßlos überschätz, dabei handelt es sich bei einem Wechsel der Steuerklasse lediglich um eine Optimierung der Zahlungsströme. Mit der durch das Finanzamt festgesetzten Einkommenssteuerhöhe hat die Wahl der Steuerklasse nichts zu tun. Zu wenig gezahlte Lohnsteuer, die sich in Steuerklasse III durch ein Mehr am Nettolohn bemerkbar macht, muss nachgezahlt werden. Verfügen beide Ehegatten über ein ähnliches Einkommen, so lohnt sich für bei die Steuerklasse IV. In diese werden Ehepaare automatisch eingestuft, wird keine Änderung der Steuerklasse beantragt.<br />
Verdient ein Ehepartner hingegen mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, lohnt sich der Wechsel in die Steuerklasse III, der Partner wird dann automatisch in Klasse V eingestuft.</p>
<p>Steuern sparen durch die Ehe lässt sich hingegen durch das Ehegattensplitting. Durch die gemeinsame Veranlagung können um so mehr Steuern gespart werden, je mehr der eine Partner als der andere verdient. Die größte Ersparnis erreichen Paare, wenn ein Partner mit seinem Einkommen zum Spitzensteuersatz versteuern muss und der andere Partner über kein eigenes Einkommen verfügt. Dann sind gegenüber unverheirateten  Paaren bis zu 10.000 Euro Steuerersparnis jährlich drin!</p>
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